Anna Stolz

Aktuelles

03.09.2020

Staatszuschuss für den Orgelneubau in der Pfarrkirche Sankt Bartholomäus in Volkach

KARLSTADT/VOLKACH. Frau Staatssekretärin Anna Stolz freut sich mitzuteilen, dass die Pfarrkirche Sankt Bartholomäus in Volkach für den Neubau der Orgel einen Zuschuss in Höhe von 8.000 EUR erhält.Der Staatszuschuss wird vom Landesamt für Schulen aus den Mitteln für außerordentliche Bedürfnisse der katholischen Kirche gewährt.

Maximalzuschuss in Höhe von 8.000 EUR

„Nach zwei Jahren ohne Kirchenmusik freue ich mich, dass die Besucher der Pfarrkirche Sankt Bartholomäus wieder eine heilige Messe mit Orgelmusik feiern können“, so die Staatssekretärin nach Bekanntgabe des Zuschusses. Das denkmalgeschützte Orgelprospekt ist aus dem Jahr 1757 und bleibt erhalten. Ersetzt wird die alte Klais-Orgel aus dem Jahr 1948. Die neue Orgel soll hierbei einen Meter nach vorne rutschen und ein Stück tiefer platziert werden. „Die Orgelmusik nimmt eine zentrale Rolle in den Gottesdiensten ein. Nicht umsonst gehört die Orgelmusik seit 2017 zu dem immateriellen Kulturerbe der Menschheit. Daher ist es umso wichtiger, dass die Orgelmusik in der Pfarrkirche Sankt Bartholomäus bald wieder Einzug findet“ und die Staatssekretärin ergänzt: „Ich bin wirklich begeistert von der initiierten Spendenaktion der Pfarrkirche. Dass jeder Interessierte gegen eine Spende sich Pfeifen der alten Orgel als Andenken mitnehmen kann ist fantastisch.“

„Orgelmusik gehört zu demimmateriellen Kulturerbe der Menschheit“

Staatssekretärin Anna Stolz: „Ich wünsche der gesamten Kirchenfamilie der Pfarrkirche Sankt Bartholomäus viel Freude an der neuen Orgel und Gottes Segen bei der Weihe der neuen Orgel am vierten Adventssonntag 2020.“

Das Landesamt für Schule ist für die Abwicklung der Staatszuschüsse aus den Mitteln für außerordentliche Bedürfnisse der Katholischen sowie Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuständig. Hierunter fallen insbesondere Zuschüsse für den Neubau oder die Renovierung von Orgeln, Kirchenglocken und Turmuhren. Es können hier Zuschüsse von 10% der förderfähigen Kosten gewährt werden, maximal jedoch 8.000 € je Maßnahme. Maßnahmen, bei denen die förderfähigen Kosten weniger als 10.000 € betragen, können nicht berücksichtigt werden.

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